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Sozialauswahl

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sozialauswahl

Durchführung und Angriff der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG – Bildung der Vergleichsgruppe (horizontale Vergleichbarkeit, Direktionsrecht § 106 GewO), die vier gesetzlichen Kriterien und ihre Gewichtung im Punkteschema, Herausnahme von Leistungsträgern § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG, Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KSchG, abgestufte Darlegungs- und Beweislast § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG, Auswahlrichtlinie und Namensliste § 1 Abs. 4, 5 KSchG. Use when ein Arbeitgeber die Auswahlentscheidung dokumentationsfest treffen muss oder ein Arbeitnehmer die Sozialauswahl im Kündigungsschutzprozess angreift.

Overview

Publisherborghei
RepositoryAI-Skills-German-Law
Skill namesozialauswahl
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51
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8
Bundled files
1
Links
  • Markdown instructions

    A SKILL.md file the model loads on demand, so it only costs tokens when a request actually matches.

  • Works with any LLM

    AI skills are plain Markdown, not provider-specific code, so this works with GPT, Claude, Gemini, Grok, or a local model.

  • 1 bundled files

    Scripts, templates, and references the model can read while it works. Files are read-only and never executed.

  • Open source

    Published by borghei on GitHub. Read the source before you install it.

Installation

Install the Sozialauswahl AI skill in TypingMind to use it with any LLM, or drop it into another agent that reads SKILL.md.

1

Install in TypingMind

TypingMind installs a skill straight from its GitHub folder — it reads SKILL.md, bundles the resource files, and stores the result locally.

  1. Open the app and go to Plugins → Skills.
  2. Choose "Install from GitHub".
  3. Paste the skill folder URL below and confirm.
    https://github.com/borghei/AI-Skills-German-Law/tree/main/arbeitsrecht/skills/sozialauswahl
  4. Enable the skill in any chat where you want it available.
Plugins → Skills → Add skill → From GitHub URL, then paste the folder URL and press Continue.
2

Install in another agent

Any agent that reads the Agent Skills format can use this skill — copy the folder into that agent's skills directory.

Claude Code — .claude/skills
git clone --depth 1 https://github.com/borghei/AI-Skills-German-Law.git /tmp/AI-Skills-German-Law
mkdir -p .claude/skills
cp -r /tmp/AI-Skills-German-Law/arbeitsrecht/skills/sozialauswahl .claude/skills/sozialauswahl
Restart Claude Code after copying so it picks up the new skill.

Use it in TypingMind

Enable Sozialauswahl in any TypingMind chat and the model takes it from there. Its name and description sit in the system prompt, and the moment a request matches, the model loads the full instructions itself — you never invoke it by hand, and it costs no tokens until it is actually used.

The model loads Sozialauswahl on its own as soon as a request matches it.

Works with any AI model

AI skills are plain Markdown instructions rather than provider-specific code, so Sozialauswahl is not tied to the model it was written for. Install it once in TypingMind and use it with GPT-5, Claude, Gemini, Grok, DeepSeek, Mistral, Llama, or a local model you run yourself — all on your own API keys.

  • Loaded only when it is needed

    The system prompt carries just the name and description. The instructions are fetched on the first matching request, so an idle skill costs nothing.

  • Switch models mid-chat

    Because the skill is instructions rather than code, changing model does not break it — the next model reads the same SKILL.md.

Skill instructions

This is the SKILL.md content the model loads. Read it before installing — a skill is instructions your model will follow.

/arbeitsrecht:sozialauswahl

Zweck

Die betriebsbedingte Kündigung scheitert im Prozess selten am Wegfall des Arbeitsplatzes und fast immer an der Sozialauswahl. Der Grund ist ein struktureller: Die unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nur auf Willkür überprüfbar, die Auswahlentscheidung dagegen voll. Dieser Skill bildet die Vergleichsgruppe, bewertet die vier Kriterien und erzeugt eine Auswahldokumentation, die einer Kammerverhandlung standhält.

Rechtsstand: Oktober 2026. § 1 Abs. 3–5 KSchG unverändert; keine neue Leitentscheidung des BAG 2025/2026 festgestellt.

Eingaben

  • Vergleichsgruppen-Rohdaten je Arbeitnehmer: Eintrittsdatum, Geburtsdatum, Unterhaltspflichten (Lohnsteuerkarte / Zahl der Kinder, Ehegatte), GdB
  • Tätigkeitsbeschreibungen und arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln
  • Betriebszuschnitt: Welcher Betrieb, welche Standorte? (Sozialauswahl ist betriebsbezogen, nicht unternehmensbezogen)
  • Sonderkündigungsschutz einzelner Arbeitnehmer
  • Existiert eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG oder ein Interessenausgleich mit Namensliste?
  • Auf Arbeitnehmerseite: Wurde bereits Auskunft nach § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KSchG verlangt?

Sub-Agent-Architektur

  1. Researcher (../../agents/researcher.md) liefert § 1 KSchG mit URL, Kommentarstellen zur Vergleichsgruppenbildung und die BAG-Linien zu Punkteschema und Leistungsträgerausnahme.
  2. Drafter (../../agents/drafter.md) erzeugt Vergleichsgruppenmatrix, Punktetabelle und Auswahlvermerk.
  3. Reviewer (../../agents/reviewer.md) prüft Gruppenzuschnitt, Gewichtung, Herausnahmen und die Vollständigkeit der Dokumentation.

Ablauf

1. Vorfrage: Ist die Sozialauswahl überhaupt eröffnet? (§ 1 Abs. 3 KSchG)

Die Sozialauswahl greift nur, wenn (a) das KSchG anwendbar ist (§ 23 KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG), (b) dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und (c) mehr als ein Arbeitnehmer für die Kündigung in Betracht kommt. Bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen findet keine Sozialauswahl statt.

2. Bildung der Vergleichsgruppe

Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die austauschbar sind. Drei Filter, in dieser Reihenfolge:

  1. Betriebsbezogenheit. Verglichen wird nur innerhalb desselben Betriebs. Ein Arbeitnehmer eines anderen Betriebs desselben Unternehmens ist nicht einzubeziehen — auch wenn er dieselbe Tätigkeit ausübt.
  2. Horizontale Vergleichbarkeit. Verglichen wird nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie. Eine Kündigung „nach unten" auf eine geringerwertige Position ist keine Sozialauswahl (dort greift allenfalls die Änderungskündigung).
  3. Arbeitsvertragliche Austauschbarkeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht (§ 106 GewO) einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen könnte. Wer nur mit Vertragsänderung versetzt werden könnte, ist nicht vergleichbar.

Ergänzend: Qualifikatorische Austauschbarkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die andere Tätigkeit nach kurzer Einarbeitungszeit ausüben kann — die Praxis arbeitet mit einer Orientierungsgröße von etwa drei Monaten; sie ist keine gesetzliche Grenze, sondern Einzelfallwertung.

Nicht in die Auswahl einzubeziehen sind ferner Arbeitnehmer, deren Kündigung ohnehin ausgeschlossen ist (Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG, § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX) sowie Arbeitnehmer in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG — Letztere sind vorrangig zu kündigen, da sie keinen Kündigungsschutz genießen.

3. Die vier gesetzlichen Kriterien

§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG nennt abschließend:

KriteriumBewertungslogik
Dauer der BetriebszugehörigkeitAb Eintrittsdatum; Vorbeschäftigungen bei Rechtsvorgängern nach § 613a BGB zählen mit
LebensalterAmbivalent: hohes Alter erhöht die Schutzwürdigkeit (Arbeitsmarktchancen), kann sie bei Rentennähe aber wieder senken
UnterhaltspflichtenZahl der tatsächlich unterhaltsberechtigten Personen; Lohnsteuermerkmale sind Indiz, nicht Beweis
SchwerbehinderungGdB ≥ 50 bzw. Gleichstellung; zusätzlich zum Zustimmungserfordernis des § 168 SGB IX

Weitere Umstände (Betriebstreue in Krisenzeiten, Vermögensverhältnisse, Doppelverdienereigenschaft des Ehegatten) dürfen nicht berücksichtigt werden. Der Katalog ist seit 2004 abschließend.

4. Punkteschema

Ein gesetzliches Punkteschema gibt es nicht. Zulässig — und für die Beweisführung dringend zu empfehlen — ist ein selbst gesetztes Schema, das alle vier Kriterien angemessen berücksichtigt und keines dominieren lässt. Verbreitetes Muster:

Betriebszugehörigkeit    1 Punkt je vollem Jahr
                         (ggf. ab dem 11. Jahr 2 Punkte)
Lebensalter              1 Punkt je Lebensjahr ab dem 20. Lebensjahr,
                         gedeckelt bei <N> Punkten
Unterhaltspflichten      8 Punkte je unterhaltsberechtigtem Kind
                         4 Punkte für den unterhaltsberechtigten Ehegatten
Schwerbehinderung        5 Punkte bei GdB 50,
                         + 1 Punkt je 10 weiteren GdB-Punkten

Das Schema darf die abschließende Einzelfallwürdigung nicht ersetzen: Es ist eine Vorauswahl; ein knappes Punkteergebnis ist durch eine Schlussabwägung zu plausibilisieren. Wird das Schema durch Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 4 KSchG vereinbart, ist die Gewichtung gerichtlich nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar — ein erheblicher prozessualer Vorteil für den Arbeitgeber.

Dasselbe gilt für die Namensliste in einem Interessenausgleich (§ 1 Abs. 5 KSchG): Vermutung der Betriebsbedingtheit und Prüfung der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit.

5. Herausnahme von Leistungsträgern (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG)

Nicht einzubeziehen sind Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Prüfungsmaßstab in der Praxis:

  • Der Arbeitgeber muss das betriebliche Interesse konkret und arbeitsplatzbezogen darlegen — pauschale Leistungsbewertungen genügen nicht.
  • Es ist eine Abwägung zwischen dem betrieblichen Interesse und der Schutzwürdigkeit des verdrängten Arbeitnehmers vorzunehmen; je sozial schutzwürdiger dieser ist, desto gewichtiger muss das Interesse sein.
  • „Ausgewogene Personalstruktur" rechtfertigt insbesondere die Altersgruppenbildung: Die Auswahl wird innerhalb proportional gebildeter Altersgruppen durchgeführt, um die vorhandene Altersstruktur zu erhalten. Das ist unionsrechtlich an Art. 6 RL 2000/78/EG bzw. § 10 AGG zu messen (st. Rspr. des BAG zur Altersgruppenbildung [unverifiziert – prüfen]).

Die Herausnahme ist die Ausnahme. Wird ein erheblicher Teil der Vergleichsgruppe herausgenommen, kippt die Auswahl regelmäßig.

6. Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KSchG)

Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Der Anspruch ist außergerichtlich geltend zu machen und richtet sich auf die Auswahlüberlegungen: Zuschnitt der Vergleichsgruppe, herangezogene Kriterien und deren Gewichtung, Ergebnis im Verhältnis zu den Vergleichspersonen.

Prozessuale Hebelwirkung: Verweigert der Arbeitgeber die Auskunft oder erteilt sie unvollständig, wirkt sich das auf die abgestufte Darlegungslast aus — der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast dann bereits mit der pauschalen Rüge, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, und der Arbeitgeber muss die Auswahl vollständig offenlegen (st. Rspr. des BAG zur abgestuften Darlegungslast bei § 1 Abs. 3 KSchG [unverifiziert – prüfen]).

Formulierungshilfe — Auskunftsverlangen:

<Arbeitgeber>

Kündigung vom <Datum>; Auskunftsverlangen nach § 1 Abs. 3 S. 1
Hs. 2 KSchG

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens meiner Mandantschaft verlange ich Auskunft über die Gründe,
die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Die Auskunft
möge insbesondere umfassen:

  1. den Zuschnitt der Vergleichsgruppe unter Angabe aller
     einbezogenen Arbeitnehmer (anonymisiert nach Personalnummer)
     und der Kriterien der Gruppenbildung,
  2. die vier Sozialdaten je Vergleichsperson (Betriebszugehörigkeit,
     Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung),
  3. das angewandte Punkteschema und dessen Gewichtung,
  4. die Namen und Gründe etwaiger Herausnahmen nach
     § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG,
  5. eine etwaige Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG.

Ich bitte um Erteilung bis zum <Datum>. Die Klagefrist des
§ 4 KSchG bleibt hiervon unberührt; die Klage wird fristwahrend
erhoben.

Mit freundlichen Grüßen

7. Darlegungs- und Beweislast (§ 1 Abs. 3 S. 3 KSchG)

Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erscheinen lassen. Praktisch wird das durch die Abstufung entschärft:

  1. Arbeitnehmer rügt die Sozialauswahl und verlangt Auskunft.
  2. Arbeitgeber legt Vergleichsgruppe, Kriterien und Gewichtung offen.
  3. Arbeitnehmer benennt konkret die Person, die aus seiner Sicht sozial weniger schutzwürdig ist, und trägt deren Sozialdaten vor.
  4. Arbeitgeber führt den Gegenbeweis oder begründet die Herausnahme.

Für die Herausnahme nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG trägt der Arbeitgeber von vornherein die volle Darlegungs- und Beweislast.

Quellen

Statute

Kommentare

  • Linck, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 1 KSchG Rn. 100 ff. (Sozialauswahl)
  • Dörner / Vossen, in: KR, 13. Aufl. 2022, § 1 KSchG Rn. 350 ff.
  • Kiel, in: APS, 6. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 700 ff. (Leistungsträger, Altersgruppen)
  • Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, 7. Aufl. 2022, § 6 Rn. 1 ff.

Rechtsprechung

  • st. Rspr. des BAG zu § 1 Abs. 3 KSchG (arbeitsvertragsbezogene Vergleichbarkeit nach dem Direktionsrecht) [unverifiziert – prüfen]
  • st. Rspr. des BAG zu § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG (restriktive Handhabung der Leistungsträgerherausnahme, Abwägungserfordernis) [unverifiziert – prüfen]
  • st. Rspr. des BAG zur Altersgruppenbildung und ihrer Vereinbarkeit mit § 10 AGG [unverifiziert – prüfen]
  • st. Rspr. des BAG zur abgestuften Darlegungslast bei § 1 Abs. 3 KSchG [unverifiziert – prüfen]

Aktenzeichen sind vor Verwendung in juris, Beck-Online oder der BAG-Entscheidungsdatenbank zu ermitteln.

Ausgabeformat

SOZIALAUSWAHL § 1 Abs. 3 KSchG — <Mandat-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — MANDATSGEHEIMNIS — § 43a Abs. 2 BRAO

Gesamtbefund: [🟢 tragfähig / 🟡 nachbesserungsbedürftig / 🔴 fehlerhaft]

I.    Eröffnung der Sozialauswahl        [🟢 / N/A]
II.   Betrieb                            <Bezeichnung, Standort>
III.  Vergleichsgruppe
      Kriterium der Gruppenbildung:      <Tätigkeit, Hierarchieebene>
      Austauschbarkeit § 106 GewO:       <Begründung>
      Einbezogen:                        <N> Arbeitnehmer
      Ausgeschlossen (Sonderschutz):     <N>  Gründe: <…>
      Ausgeschlossen (Wartezeit § 1 I):  <N>
IV.   Punkteschema                       <Gewichtung je Kriterium>
      Grundlage:                         [frei gesetzt / Auswahlrichtlinie
                                          § 95 BetrVG / Namensliste § 1 V]
V.    Auswahlmatrix
      Pers.-Nr. | BZ | Alter | Unterhalt | GdB | Punkte | Rang
      <…>
VI.   Herausnahmen § 1 Abs. 3 S. 2       <Pers.-Nr., konkretes betriebliches
                                          Interesse, Abwägung>
VII.  Auswahlergebnis                    Zu kündigen: <Pers.-Nr.>
VIII. Schlussabwägung                    <Plausibilisierung bei knappem
                                          Punkteabstand>
IX.   Auskunftsanspruch § 1 III 1 Hs. 2  [nicht verlangt / erteilt am <Datum>]

Dokumentation zur Personalakte: Auswahlvermerk vom <Datum>
Offene Tatsachenfragen: <…>
Empfehlung: <…>

Risiken / typische Fehler

  • Vergleichsgruppe zu eng gezogen — der häufigste Angriffspunkt. Wer die Gruppe auf „Team Nord" beschränkt, obwohl das Direktionsrecht eine Versetzung in „Team Süd" erlaubt, verliert die Auswahl.
  • Vergleichsgruppe unternehmensweit statt betriebsbezogen gebildet — die Sozialauswahl ist betriebsbezogen; das andere Extrem ist ebenso fehlerhaft.
  • Punkteschema als abschließende Entscheidung behandelt — die Einzelfallwürdigung bei knappen Abständen fehlt dann.
  • Leistungsträgerherausnahme pauschal begründet („Herr X ist unser bester Mitarbeiter") — § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG verlangt konkreten, arbeitsplatzbezogenen Vortrag und eine Abwägung.
  • Sachfremde Kriterien einbezogen (Einkommen des Ehegatten, Vermögen, Krankheitstage) — der Katalog des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist abschließend.
  • Wartezeit-Arbeitnehmer in die Auswahl einbezogen — sie genießen keinen Kündigungsschutz und sind vorrangig zu kündigen.
  • Auskunftsanspruch nicht oder unvollständig erfüllt — verschiebt die Darlegungslast zulasten des Arbeitgebers.
  • Keine Auswahldokumentation zum Zeitpunkt der Entscheidung — nachträglich erstellte Matrizen sind im Kammertermin wenig wert; nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG ist praktisch nichts mehr nachzurüsten.
  • Altersgruppenbildung ohne Proportionalitätsnachweis — ohne Darlegung der vorhandenen und der zu erhaltenden Altersstruktur droht der AGG-Verstoß.

Bundled files

The model reads these on demand while the skill is loaded. They are exposed as readable files and are never executed.

Frequently asked questions

What does the Sozialauswahl AI skill do?

Durchführung und Angriff der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG – Bildung der Vergleichsgruppe (horizontale Vergleichbarkeit, Direktionsrecht § 106 GewO), die vier gesetzlichen Kriterien und ihre Gewichtung im Punkteschema, Herausnahme von Leistungsträgern § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG, Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KSchG, abgestufte Darlegungs- und Beweislast § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG, Auswahlrichtlinie und Namensliste § 1 Abs. 4, 5 KSchG. Use when ein Arbeitgeber die Auswahlentscheidung dokumentationsfest treffen muss oder ein Arbeitnehmer...

Why use Sozialauswahl on TypingMind?

Because you install it once and use it with any model. Sozialauswahl is plain Markdown rather than provider-specific code, so the same skill runs on GPT-5, Claude, Gemini, Grok, or a local model — and you can switch model mid-chat without it breaking. TypingMind runs on your own API keys, so you pay providers directly instead of a per-seat subscription, and your skills and chats stay in your own storage.

How do I install Sozialauswahl in TypingMind?

Open Plugins → Skills → Install from GitHub in TypingMind and paste https://github.com/borghei/AI-Skills-German-Law/tree/main/arbeitsrecht/skills/sozialauswahl. TypingMind reads its SKILL.md and bundles its files and installs it as a skill you can enable per chat.

Which AI models can use Sozialauswahl?

Any model you connect in TypingMind. AI skills are plain Markdown instructions rather than provider-specific code, so GPT, Claude, Gemini, Grok, and local models can all load this skill when a request matches it.

How many AI models can I use with Sozialauswahl?

As many as you like. As long as a model supports skills, you can use Sozialauswahl with it — GPT, Claude, Gemini, Grok, DeepSeek, Mistral, Llama and more — all on TypingMind with your own API keys.

Is the Sozialauswahl AI skill free?

It is published on GitHub by borghei. Check the repository for licensing terms. You only pay your own AI provider for the tokens you use.

What are AI skills?

An AI skill is a reusable instruction bundle that teaches an AI model how to do one specific task. It follows the open Agent Skills format: a SKILL.md file with a name and description, plus any scripts, templates or reference files the model may need. The model reads the instructions only when your request matches the skill, so an installed skill costs nothing until it is used.

How are AI skills different from plugins or MCP servers?

A plugin or MCP server gives a model new tools to call — code that runs somewhere and returns a result. An AI skill gives the model knowledge and process instead: how to approach a task, which steps to follow, what good output looks like. Skills are plain Markdown, so they need no server, no API key and no runtime, and they work with any model.

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