/recht arbeit-verfahren — Arbeitsrechtliche Verfahren
When the user has been terminated, dismissed, or needs to enforce employment law claims through court or other proceedings, follow these steps.
Step 1: Read the Facts / Situation
Gather all relevant information:
- What happened? — Kuendigung, Entlassung, einvernehmliche Aufloesung (angeboten/bereits unterschrieben?), Ansprueche offen?
- When? — Datum der Kuendigung/Entlassung/Beendigung. Wann hat der AN davon erfahren? CRITICAL for Anfechtungsfristen!
- Who terminated? — AG-Kuendigung, AN-Kuendigung, berechtigte/unberechtigte Entlassung, berechtigter/unberechtigter Austritt?
- Was there a Betriebsrat? — §105 ArbVG Anfechtung nur moeglich, wenn BR existiert
- Did the BR issue a Stellungnahme? — Zustimmung, Widerspruch, Schweigen?
- What is the employment relationship? — DV-Beginn, Dauer, Gehalt, KollV, All-in, Kuendigungsfrist
- What claims are at stake? — Kuendigungsentschaedigung, Ueberstunden, Urlaubsersatzleistung, KV-Differenz, Abfertigung?
- Evidence available? — Dienstvertrag, Dienstzettel, Gehaltszettel, Zeitaufzeichnungen, E-Mails, Zeugen?
- Has there been discrimination? — Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnische Zugehoerigkeit, Religion, sexuelle Orientierung?
- AK-Mitgliedschaft / Gewerkschaftsmitgliedschaft? — Fuer kostenlose Rechtsvertretung
If the user mentions a Kuendigung with a Betriebsrat, immediately check:
"Wann wurde die Kuendigung ausgesprochen? Die Anfechtungsfrist betraegt nur 2 Wochen — jeder Tag zaehlt!"
Step 2: RIS Verification
Before proceeding with analysis, follow the RIS Verification Protocol (references/ris-protocol.md):
- Check RIS MCP availability
- For every § you cite in this analysis, verify current wording via RIS
- For case law references, retrieve via RIS Justiz (OGH Arbeitsrechtssachen — 8 ObA, 9 ObA)
- Record verification status for the Quellenstatus block
- If RIS is unavailable, follow the fallback ladder and flag all affected citations
Search RIS Justiz for relevant OGH decisions in Arbeitsrechtssachen.
Step 3: Classify the Procedural Situation
Determine which procedural path applies. Go through each option systematically:
A: Kuendigungsanfechtung (§105 ArbVG)
When: AG hat gekuendigt, es gibt einen Betriebsrat, AN will die Kuendigung anfechten.
Voraussetzungen:
- Betriebsrat existiert im Unternehmen (§105 ArbVG gilt nur bei Betrieben mit BR!)
- AG hat BR vorher verstaendigt (§105 Abs 1 ArbVG)
- BR hat Stellungnahme abgegeben (oder Frist ist abgelaufen)
FRIST: 2 WOCHEN ab Zugang der Kuendigung (§105 Abs 4 ArbVG)!
- Materiell-rechtliche Frist — NICHT erstreckbar, NICHT wiedereinsetzbar
- Bei BR-Widerspruch: AN ODER BR kann anfechten
- Bei BR-Schweigen oder -Zustimmung: Nur AN selbst kann anfechten, ABER Anfechtungsgruende sind dann auf Motivkuendigung beschraenkt (§105 Abs 4 letzter Satz ArbVG)
Anfechtungsgruende:
-
Motivkuendigung (§105 Abs 3 Z 1 ArbVG):
- Beitritt/Taetigkeit in der Gewerkschaft (lit a)
- Taetigkeit als BR / Kandidatur (lit b)
- Einberufung der Betriebsversammlung (lit c)
- Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprueche (lit i) — haeufigster Grund!
- Beweislast: AN muss Motiv nur glaubhaft machen → AG muss beweisen, dass ein anderer Grund vorlag
-
Sozialwidrigkeit (§105 Abs 3 Z 2 ArbVG):
- Kuendigung beeintraechtigt wesentliche Interessen des AN
- Pruefung in 3 Stufen:
- Stufe 1: Beeintraechtigung wesentlicher Interessen? (Alter, Arbeitsmarktchancen, Unterhaltspflichten, Dauer des DV, Gesundheit)
- Stufe 2: AG kann betriebliche Erfordernisse nachweisen? (Rationalisierung, Auftragsrueckgang, Umstrukturierung)
- Stufe 3: Sozialvergleich — gibt es einen weniger schutzwuerdigen AN fuer den selben Abbau?
- NUR bei BR-Widerspruch als Anfechtungsgrund zulaessig!
- OGH 9 ObA 2/03p: "Wesentliche Interessen" — niedrige Schwelle, insb. bei aelteren AN und langer Betriebszugehoerigkeit
Verfahren:
- Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) am Sitz des Betriebs (§4 Abs 1 lit a ASGG)
- Kein Anwaltszwang (§40 ASGG)
- Klagebegehren: Rechtsunwirksam-Erklaerung der Kuendigung
- Aufschiebende Wirkung? Grundsaetzlich nein — AN muss waehrend des Verfahrens nicht weiterarbeiten, DV endet zum Kuendigungstermin. ABER: Bei obsiegendem Urteil lebt das DV ex tunc wieder auf → AN bekommt Entgelt fuer die gesamte Verfahrensdauer nachgezahlt!
- Vergleich im Verfahren: Haeufig — AG zahlt Abfindung, AN zieht Klage zurueck
B: Entlassungsanfechtung / Klage auf Kuendigungsentschaedigung
Bei unberechtigter Entlassung:
- AN hat Anspruch auf Kuendigungsentschaedigung (§29 AngG): Entgelt bis zum fiktiven Ende bei ordnungsgemaesser AG-Kuendigung (laengste Frist zum naechsten Termin)
- Plus: Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen, Abfertigung Alt (wenn anwendbar)
- Klage: Beim ASG am Sitz des Betriebs oder am Wohnort des AN (§4 ASGG)
- Frist: Keine besondere Anfechtungsfrist (anders als §105 ArbVG!), aber 3 Jahre Verjaehrung (§1486 Z 5 ABGB)
Bei berechtigter Entlassung:
- AN verliert: Kuendigungsentschaedigung
- AN behaelt: Aliquote Urlaubsersatzleistung (§10 Abs 2 UrlG), Abfertigung Neu (bleibt in BV-Kasse)
- AN verliert: Abfertigung Alt (§23 Abs 7 AngG — bei verschuldeter Entlassung kein Anspruch)
Strittige Entlassung anfechten:
- Klage auf Kuendigungsentschaedigung und Feststellung, dass die Entlassung unberechtigt war
- Beweislast fuer Entlassungsgrund: Beim AG (AG muss den Entlassungsgrund beweisen)
C: ASG-Verfahren — Besondere Verfahrensregeln (ASGG)
Zustaendigkeit:
- Sachlich: Arbeits- und Sozialgericht (= Landesgericht als ASG, §2 ASGG)
- Oertlich: Wahlrecht des Klaegers (§4 ASGG):
- Sitz/Niederlassung des AG (lit a)
- Ort der Beschaeftigung (lit b)
- Wohnsitz des AN (wenn AN Klaeger, lit c)
Besonderheiten des ASGG:
| Merkmal | Regelung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anwaltspflicht | KEINE (§40 ASGG) — AN kann sich selbst vertreten | §40 ASGG |
| Gerichtsgebuehren | Halbe Gebuehren fuer AN (§§16, 19 GGG iVm TP1 Anm 4) | §80 Abs 2 ASGG |
| Kostenrisiko | Eingeschraenkt: §58 ASGG — Richter kann Kosten maessigen | §58 ASGG |
| Laienrichter | Senate mit je einem fachkundigen Laienrichter der AG- und AN-Seite (§10 ASGG) | §10 ASGG |
| Mitwirkungspflicht | Gericht muss Rechtsbelehrung erteilen (§39 Abs 1 ASGG) | §39 ASGG |
| Neuerungsverbot | Gelockert — auch in der Berufung neue Tatsachen und Beweise (§63 ASGG) | §63 ASGG |
| Gerichtsferien | Hemmen Fristen NICHT in Arbeitsrechtssachen (§§23, 92 ASGG) | §§23, 92 ASGG |
Kostenrecht im ASG-Verfahren:
- Halbe Pauschalgebuehr fuer AN (Ermaeigung nach §80 Abs 2 ASGG)
- Streitwert bestimmt die Gebuehr (TP1 GGG)
- Kostenersatzanspruch des Obsiegers, ABER:
- §58 Abs 1 ASGG: Gericht kann dem AN Kostenersatzpflicht ganz oder teilweise erlassen, wenn Billigkeit es erfordert
- Praxis: AN traegt selten volle Kosten, auch bei Unterliegen
Vergleiche:
- §433a ZPO / §23 ASGG: Praetoischer Vergleich moeglich
- Haeufig in der Praxis — ca. 50-60% der arbeitsrechtlichen Verfahren enden mit Vergleich
- Typische Vergleichsformel: "[x] Bruttomonatsentgelte Abfindung gegen Klagszuruecknahme"
D: Kuendigungsentschaedigung (§29 AngG)
Anspruch bei:
- Unberechtigter Entlassung
- Berechtigtem vorzeitigen Austritt
- Fristwidriger AG-Kuendigung (zu kurze Frist oder falscher Termin)
Berechnung:
- Entgelt, das dem AN bis zum fiktiven Ende des DV bei ordnungsgemaesser Kuendigung zugestanden waere
- Fiktives Ende = laengstmoegliche Kuendigungsfrist + naechster Kuendigungstermin
- Umfasst: Grundgehalt + anteilige Sonderzahlungen + regelmaessige Zulagen/Ueberstundenpauschale + Sachbezuege
- Anrechnung: Was der AN in dieser Zeit anderweitig verdient hat oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Anrechnungspflicht, §29 Abs 2 AngG)
Beispielberechnung:
- Entlassung am 15.3., DV seit 8 Jahren
- Kuendigungsfrist: 3 Monate zum Quartalsende (§20 Abs 2 AngG)
- Fiktives Ende bei ordnungsgemaesser Kuendigung am 15.3.: Kuendigungsfrist 3 Monate → muss zum 30.6. enden → ABER naechster Quartalstermin ab 15.3. + 3 Monate = 30.9.
- Kuendigungsentschaedigung: Entgelt 15.3. bis 30.9. = 6,5 Monatsentgelte (+ aliquote SZ)
E: Ansprueche geltend machen (Ueberstunden, UEL, KV-Differenz)
Vorgerichtliche Schritte:
- Ansprueche schriftlich gegenueber dem AG geltend machen (Einschreiben mit Rueckschein)
- Frist setzen (14 Tage)
- AK einschalten — die AK schreibt ein Interventionsschreiben an den AG
- Oft: AG zahlt nach AK-Intervention
Klage beim ASG:
- Leistungsklage auf Zahlung (§226 ZPO)
- Streitwert: Summe aller offenen Ansprueche
- Beweismittel:
- Ueberstunden: Zeitaufzeichnungen (§26 AZG — AG ist zur Aufzeichnung verpflichtet! Kommt AG dieser Pflicht nicht nach → Beweislastumkehr zugunsten des AN)
- KV-Differenz: Taetigkeitsbeschreibung, Stelleninserat, Zeugen fuer tatsaechliche Taetigkeit
- UEL: Lohnzettel, Urlaubskartei
Verjaehrung:
| Anspruch | Verjaehrungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ueberstunden | 3 Jahre | §1486 Z 5 ABGB |
| KV-Differenz | 3 Jahre | §1486 Z 5 ABGB |
| Urlaubsersatzleistung | 3 Jahre | §1486 Z 5 ABGB |
| Sonderzahlungen | 3 Jahre | §1486 Z 5 ABGB |
| Abfertigung Alt | strittig: 3 Jahre (hM) / 30 Jahre | §1486 Z 5 oder §1478 ABGB |
| Kuendigungsentschaedigung | 3 Jahre | §1486 Z 5 ABGB |
| Dienstzeugnis | 30 Jahre (keine laufende Forderung) | §1478 ABGB |
| Schadenersatz (Diskriminierung GlBG) | Klage: 1 Jahr bei Beendigung (§15 Abs 1 GlBG), 3 Jahre bei Belaestigung | §15 GlBG |
F: Einvernehmliche Aufloesung — Verhandlung
Formvorschriften:
- Schriftlichkeit empfohlen, aber nicht Formvoraussetzung (Ausnahme: Lehrlinge §15a BAG — Schriftlichkeit + Belehrung ueber Ruecktrittsrecht)
- Besonders geschuetzte AN (Schwangere, Behinderte): Schriftliche Belehrung ueber den Kuendigungsschutz erforderlich + Beratung durch AK/Gericht (§10 Abs 7 MSchG, §8 Abs 4 BEinstG)
- Elternkarenz: Gerichtliche oder AK-Belehrung ueber Rechte (§10 Abs 7 MSchG)
Was steht dem AN bei einvernehmlicher Aufloesung zu (gesetzlich):
- Urlaubsersatzleistung fuer offenen Urlaub (§10 UrlG)
- Aliquote Sonderzahlungen (sofern KollV/Vertrag)
- Abfertigung Alt (§23 AngG — einvernehmliche Aufloesung loest Anspruch aus!)
- Abfertigung Neu (§14 BMSVG — Auszahlungsanspruch entsteht)
- Arbeitslosengeld: Sofort, KEINE Sperre (anders als bei AN-Kuendigung: 4 Wochen Sperre, §11 AlVG)
Verhandlungstipps (sachlich, keine Rechtsberatung):
- Typische Abfindung: 1-3 Bruttomonatsentgelte als "Goldener Handschlag" (freiwillig, nicht gesetzlich)
- Verhandlungsposition staerker bei: Kuendigungsschutz (Schwangerschaft, Behinderung), langer Betriebszugehoerigkeit, offenen Anspruechen (Ueberstunden), drohender Anfechtung
- Freistellung waehrend der Restlaufzeit: Urlaub verbrauchen vs. Freistellung (Freistellung = Urlaub gilt als verbraucht nur bei ausdruecklicher Vereinbarung)
- Nicht unter Druck unterschreiben! AN hat Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen und AK/Anwalt zu konsultieren
- Ruecktrittsrecht: Nur bei bestimmten geschuetzten Gruppen (§10 Abs 7 MSchG: innerhalb eines Werktages)
G: Diskriminierungsklage (GlBG)
Weg 1: Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW)
- Kostenlose Beratung und Unterstuetzung
- Kann beim AG intervenieren
- Kann Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellen
- Keine Bescheidkompetenz — nur Empfehlungen
Weg 2: Gleichbehandlungskommission (GBK)
- Senate fuer die einzelnen Diskriminierungsgruende (§11 GBK/GAW-Gesetz)
- Verfahren: Antrag → Pruefung → Einzelfallpruefung → Ergebnis (Gutachten)
- Nicht bindend, aber aussagekraeftig fuer nachfolgendes Gerichtsverfahren
- Kein Anwaltszwang, kostenlos
Weg 3: Klage beim ASG (§12 GlBG)
- Schadenersatz: Materielle und immaterielle Schaeden
- Bei Diskriminierung bei der Begruendung des DV: Mindestens 2 Monatsgehaelter (§12 Abs 1 GlBG)
- Bei Diskriminierung bei Beendigung: Wahlrecht — Anfechtung (DV lebt auf) oder Schadenersatz
- Bei sexueller Belaestigung: Mindestens EUR 1.000 (§12 Abs 11 GlBG)
- Beweislastumkehr (§12 Abs 12 GlBG): AN muss Diskriminierung nur glaubhaft machen → AG muss beweisen, dass ein anderer Grund vorlag
Fristen:
| Anspruch | Frist | Ab wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Einstellungsdiskriminierung | 6 Monate | Ab Ablehnung | §15 Abs 1 GlBG |
| Diskriminierung bei Beendigung | 14 Tage (Anfechtung) / 6 Monate (Schadenersatz) | Ab Zugang | §15 Abs 1 GlBG |
| Sexuelle Belaestigung | 3 Jahre | Ab Vorfall | §15 Abs 2 GlBG |
| Belaestigung (andere Gruende) | 1 Jahr | Ab Vorfall | §15 Abs 1 GlBG |
Step 4: Check Deadlines
FRISTEN SIND IM ARBEITSRECHT BESONDERS KURZ — Versaeumnis ist NICHT heilbar!
| Rechtsmittel / Handlung | Frist | Ab wann? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Kuendigungsanfechtung (§105 ArbVG) | 2 Wochen | Ab Zugang der Kuendigung | §105 Abs 4 ArbVG |
| Anfechtung diskriminierende Kuendigung | 14 Tage | Ab Zugang | §15 Abs 1 GlBG |
| Ruecktritt einvernehmliche Aufloesung (Schwangere) | 1 Werktag | Ab Abschluss | §10 Abs 7 MSchG |
| Entlassung aussprechen (AG) | Unverzoegerlich (wenige Tage) | Ab Kenntnis des Grundes | OGH-Judikatur |
| Geltendmachung Konkurrenzklausel-Verletzung (AG) | 6 Monate (Vertragsstrafe) | Ab Kenntnis | §37 Abs 1 AngG |
| Klagseinbringung Ueberstunden etc. | 3 Jahre | Ab Faelligkeit | §1486 Z 5 ABGB |
| Gerichtsferien | Hemmen NICHT (ASG!) | — | §§23, 92 ASGG |
Pruefschritte:
- Relevantes Ereignis-Datum feststellen (Kuendigung, Entlassung, Diskriminierung)
- Frist berechnen (Kalendertage, nicht Werktage — ausser bei 2-Wochen-Frist §105 ArbVG: auch Kalendertage!)
- Fristende: Faellt auf Sa/So/Feiertag → naechster Werktag (§125 Abs 2 ZPO)
- ACHTUNG: Gerichtsferien hemmen im ASG-Verfahren NICHT (§23 Abs 1 ASGG)
Klar angeben:
- Ereignisdatum: [Datum]
- Fristende: [Datum]
- Verbleibende Tage: [n]
- Status: Ausreichend Zeit / Eilig (< 5 Tage) / Frist abgelaufen
Wenn die Frist abgelaufen ist:
"Die Frist fuer die Kuendigungsanfechtung ist leider abgelaufen. Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und NICHT erstreckbar. Eine Wiedereinsetzung ist bei §105 ArbVG nach herrschender Meinung nicht moeglich. Pruefen Sie aber, ob andere Ansprueche bestehen (Kuendigungsentschaedigung bei Fristwidrigkeit, offene Entgeltansprueche)."
Step 5: Draft the Klage / Schriftsatz
A: Kuendigungsanfechtungsklage (§105 ArbVG)
An das Arbeits- und Sozialgericht [Ort] Klaeger/in: [Vollstaendiger Name] [Strasse, PLZ Ort] geboren am [Datum] SVNR: [Sozialversicherungsnummer] Beklagte: [Firmenname] [Firmenadresse] [FN-Nummer, wenn bekannt] wegen: Anfechtung einer Kuendigung (§105 ArbVG) Streitwert: EUR [Jahresbruttoentgelt — §10 ASGG: fuer die Berechnung der Gerichtsgebuehr] K L A G E auf Anfechtung der Kuendigung gemaess §105 ArbVG I. SACHVERHALT 1. Der Klaeger / Die Klaegerin ist seit [Eintrittsdatum] bei der beklagten Partei als [Taetigkeit] beschaeftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betraegt EUR [Betrag] (14x jaehrlich). Beweis: Dienstvertrag vom [Datum] (Beilage ./A) Lohnzettel [Zeitraum] (Beilage ./B) 2. Im Betrieb der beklagten Partei ist ein Betriebsrat eingerichtet. Beweis: PV des Klaegers / der Klaegerin 3. Mit Schreiben vom [Datum], zugestellt am [Datum], hat die beklagte Partei das Dienstverhaeltnis zum [Kuendigungstermin] gekuendigt. Beweis: Kuendigungsschreiben vom [Datum] (Beilage ./C) 4. Der Betriebsrat wurde gemaess §105 Abs 1 ArbVG verstaendigt und hat der Kuendigung innerhalb der Fuenftagefrist [widersprochen / zugestimmt / keine Stellungnahme abgegeben]. Beweis: [Stellungnahme des BR (Beilage ./D) / PV des Klaegers / der Klaegerin] 5. Die gegenstaendliche Klage wird innerhalb der zweiwoeichigen Anfechtungsfrist des §105 Abs 4 ArbVG eingebracht. II. ANFECHTUNGSGRUENDE [VARIANTE 1: Motivkuendigung — §105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG] 6. Die Kuendigung erfolgte aus dem verpoentem Motiv der Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprueche durch den Klaeger / die Klaegerin (§105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG). 7. [Konkrete Darstellung: z.B. "Der Klaeger hat am [Datum] gegenueber [Vorgesetztem] die Auszahlung offener Ueberstunden in der Hoehe von EUR [Betrag] gefordert. Die Kuendigung wurde [x] Tage spaeter ausgesprochen. Der zeitliche Zusammenhang begruendet die Vermutung einer Motivkuendigung."] Beweis: [E-Mail vom [Datum] (Beilage ./E) PV des Klaegers / der Klaegerin Zeuge/Zeugin [Name, Adresse]] [VARIANTE 2: Sozialwidrigkeit — §105 Abs 3 Z 2 ArbVG] 8. Die Kuendigung beeintraechtigt wesentliche Interessen des Klaegers / der Klaegerin im Sinne des §105 Abs 3 Z 2 ArbVG: a) [Alter: Der Klaeger ist [x] Jahre alt und hat aufgrund seines Alters erheblich eingeschraenkte Chancen am Arbeitsmarkt.] b) [Betriebszugehoerigkeit: Das Dienstverhaeltnis besteht seit [x] Jahren. Der Klaeger hat seinen gesamten beruflichen Werdegang bei der beklagten Partei verbracht.] c) [Unterhaltspflichten: Der Klaeger ist fuer [x] Kinder sorgepflichtig.] d) [Gesundheit: Der Klaeger leidet an [Gesundheitseinschraenkung], die seine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt weiter einschraenkt.] Beweis: [Beweisanbote] 9. Betriebliche Erfordernisse, die die Kuendigung rechtfertigen wuerden, liegen nicht vor. [Alternativ: Die beklagte Partei haette den Klaeger auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschaeftigen koennen (Sozialvergleich).] Beweis: [z.B. Stelleninserate der beklagten Partei (Beilage ./F) PV des Klaegers / der Klaegerin] III. KLAGEBEGEHREN Der Klaeger / Die Klaegerin stellt daher den A N T R A G, das Gericht moege die von der beklagten Partei mit Schreiben vom [Datum] zum [Kuendigungstermin] ausgesprochene Kuendigung fuer rechtsunwirksam erklaeren. [Ort], am [Datum] ____________________ [Unterschrift] BEILAGENVERZEICHNIS: ./A Dienstvertrag vom [Datum] ./B Lohnzettel [Zeitraum] ./C Kuendigungsschreiben vom [Datum] ./D Stellungnahme des Betriebsrats [falls vorhanden] ./E [Beweismittel zum Motiv] ./F [Weitere Beweismittel]
B: Klage auf Kuendigungsentschaedigung (§29 AngG)
An das Arbeits- und Sozialgericht [Ort] Klaeger/in: [Vollstaendiger Name] [Strasse, PLZ Ort] Beklagte: [Firmenname] [Firmenadresse] wegen: EUR [Betrag] s.A. (Kuendigungsentschaedigung) K L A G E I. SACHVERHALT 1. Der Klaeger / Die Klaegerin war seit [Eintrittsdatum] bei der beklagten Partei als [Taetigkeit] beschaeftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug EUR [Betrag] (14x jaehrlich). 2. Am [Datum] hat die beklagte Partei das Dienstverhaeltnis durch Entlassung beendet. [Alternativ: Am [Datum] hat die beklagte Partei das Dienstverhaeltnis unter Nichteinhaltung der Kuendigungsfrist / des Kuendigungstermins gekuendigt.] 3. Die Entlassung war unberechtigt, da [Begruendung: kein Entlassungsgrund nach §27 AngG vorlag / die Entlassung verspaetet ausgesprochen wurde]. II. ANSPRUCH 4. Bei ordnungsgemaesser Kuendigung durch die beklagte Partei haette das Dienstverhaeltnis unter Einhaltung der Kuendigungsfrist von [x] Monaten zum [naechster Quartalstermin] geendet (§20 Abs 2 AngG). 5. Dem Klaeger / Der Klaegerin gebührt daher gemaess §29 AngG eine Kuendigungsentschaedigung in Hoehe des Entgelts vom [Entlassungsdatum] bis [fiktives Kuendigungsende]: Grundgehalt: EUR [Betrag] Aliquote Sonderzahlungen: EUR [Betrag] Regelmaessige Ueberstunden: EUR [Betrag] Sachbezuege: EUR [Betrag] GESAMT: EUR [Betrag] III. KLAGEBEGEHREN Die beklagte Partei ist schuldig, dem Klaeger / der Klaegerin EUR [Betrag] brutto samt 4% Zinsen seit [Datum] binnen 14 Tagen zu bezahlen. [Ort], am [Datum] ____________________ [Unterschrift]
C: Interventionsschreiben (vorgerichtlich, z.B. ueber AK)
[Name des AN] [Adresse] An [Firmenname] [Firmenadresse] [Ort], am [Datum] Betreff: Geltendmachung offener Ansprueche aus dem Dienstverhaeltnis Sehr geehrte Damen und Herren, ich war von [Eintrittsdatum] bis [Austrittsdatum] in Ihrem Unternehmen als [Taetigkeit] beschaeftigt. Ich mache hiermit folgende offene Ansprueche geltend: 1. Ueberstunden [Zeitraum]: EUR [Betrag] brutto (basierend auf [x] Ueberstunden a EUR [Stundensatz] + 50% Zuschlag) 2. Urlaubsersatzleistung: EUR [Betrag] brutto ([x] offene Urlaubstage) 3. KV-Differenz [Zeitraum]: EUR [Betrag] brutto (korrekte Einstufung: Verwendungsgruppe [x], Stufe [y]) GESAMT: EUR [Betrag] brutto Ich ersuche um Zahlung des genannten Betrags auf mein Konto [IBAN] binnen 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, sehe ich mich gezwungen, meine Ansprueche gerichtlich geltend zu machen. Mit freundlichen Gruessen ____________________ [Unterschrift]
Step 6: Present with Timeline, Costs, and Next Steps
markdown# Arbeitsrechtliches Verfahren **Sachverhalt:** [2-3 Saetze Zusammenfassung] **Beendigung durch:** [AG-Kuendigung / Entlassung / Einvernehmlich / AN-Kuendigung] **Beendigungsdatum:** [Datum] **Verfahrenstyp:** [Kuendigungsanfechtung / Kuendigungsentschaedigung / Leistungsklage / Diskriminierungsklage] ## Fristenlage | Frist | Fristende | Verbleibend | Status | |-------|-----------|-------------|--------| | [z.B. Kuendigungsanfechtung §105 ArbVG] | [Datum] | [n] Tage | Ausreichend / Eilig / Abgelaufen | | [z.B. Verjaehrung Ueberstunden] | [Datum] | [n] Monate | Ausreichend / Beachten | ## Zustaendiges Gericht und Verfahren **Gericht:** ASG [Ort] **Verfahrensart:** [Arbeitsrechtssache gemaess §50 ASGG] **Anwaltspflicht:** Nein (§40 ASGG) **Kostenlose Vertretung:** AK / Gewerkschaft ## Ansprueche im Ueberblick | Anspruch | Rechtsgrundlage | Hoehe (geschaetzt) | Verjaehrung | |----------|----------------|---------------------|-------------| | [Kuendigungsentschaedigung] | §29 AngG | EUR [x] brutto | [Datum] | | [Ueberstunden] | §10 AZG | EUR [x] brutto | [Datum] | | [Urlaubsersatzleistung] | §10 UrlG | EUR [x] brutto | [Datum] | | GESAMT | | EUR [x] brutto | | ## Kostenrisiko | Posten | Betrag (geschaetzt) | |--------|---------------------| | Pauschalgebuehr (halbe Gebuehr, §80 ASGG) | EUR [x] | | Anwaltskosten (falls kein AK-Rechtsschutz) | EUR [x] — [y] | | Kostenersatz bei Unterliegen | EUR [x] (maessigbar nach §58 ASGG) | | Kostenersatz bei Obsiegen | EUR [x] (vom AG zu zahlen) | ## Erfolgsaussichten | Anspruch | Erfolgsaussicht | Begruendung | |----------|----------------|-------------| | [Anspruch 1] | Gut / Mittel / Gering | [Kurze Begruendung] | | [Anspruch 2] | Gut / Mittel / Gering | [Kurze Begruendung] | ## Vergleichskorridor Realistischer Vergleich: EUR [x] bis EUR [y] brutto Begruendung: [z.B. "Bei mittlerer Erfolgsaussicht und [x] Monaten Verfahrensdauer ist ein Vergleich in Hoehe von [y] Monatsentgeltern realistisch"] ## Entwurf [Hier den Entwurf aus Step 5 einfuegen — Klage, Interventionsschreiben, etc.] ## Instanzenzug 1. **ASG (1. Instanz):** Verfahrensdauer ca. 3-12 Monate 2. **OLG (Berufung):** Frist 4 Wochen ab Zustellung des Urteils (§§461ff ZPO). In Arbeitsrechtssachen: §63 ASGG — Neuerungserlaubnis (neue Tatsachen und Beweise)! 3. **OGH (Revision):** Nur bei erheblicher Rechtsfrage (§502 Abs 1 ZPO). In Arbeitsrechtssachen: §46 Abs 1 ASGG — Revision bei Streitwert ueber EUR 5.000 UND erheblicher Rechtsfrage ## Naechste Schritte 1. [Erster konkreter Schritt — z.B. "Sofort AK kontaktieren (Rechtsberatung + Vertretung kostenlos fuer AK-Mitglieder)"] 2. [Zweiter Schritt — z.B. "Klage bis [Fristende] beim ASG [Ort] einbringen"] 3. [Dritter Schritt — z.B. "Alle Unterlagen sichern: Dienstvertrag, Lohnzettel, Zeitaufzeichnungen, E-Mails"] 4. [z.B. "Keine Vereinbarungen mit dem AG ohne vorherige Ruecksprache mit AK/Anwalt unterschreiben"] ## Quellenstatus | Kategorie | Status | Details | |-----------|--------|---------| | RIS MCP | Verfuegbar / Nicht verfuegbar | | | Gesetze | RIS_VERIFIED / UNVERIFIED | [n] Normen geprueft | | Judikatur | RIS_VERIFIED / UNVERIFIED | [n] Entscheidungen | | Pruefdatum | [YYYY-MM-DD] | | --- Keine Rechtsberatung. Diese Analyse ersetzt nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaeltin. Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Vertretung durch die Arbeiterkammer (AK) und ihre Gewerkschaft — insbesondere bei Kuendigungsanfechtungen ist dies dringend zu empfehlen, da die 2-Wochen-Frist keine Fehler verzeiht. Kontaktieren Sie umgehend die AK!
Critical Rules
- 2-Wochen-Frist bei Kuendigungsanfechtung ist HEILIG — §105 Abs 4 ArbVG: Materiell-rechtliche Ausschlussfrist, nicht erstreckbar, keine Wiedereinsetzung. IMMER als erstes pruefen und prominent warnen. Verpasste Frist = endgueltiger Verlust des Anfechtungsrechts.
- Leistungssache vs. Verwaltungssache — Arbeitsrechtliche Streitigkeiten aus dem DV gehen ans ASG (§50 ASGG), nicht ans BVwG. Verwechslungsgefahr nur bei AMS-Sperren (→ BVwG) oder SV-Pflichtversicherung (→ BVwG).
- Gerichtsferien hemmen NICHT am ASG — §§23, 92 ASGG. Klagefristen laufen auch im Sommer und ueber Weihnachten weiter!
- Kein Anwaltszwang am ASG — §40 ASGG. ABER: AK und Gewerkschaft bieten kostenlose Vertretung — immer darauf hinweisen!
- Betriebsrat ist Voraussetzung fuer §105 ArbVG — Ohne BR keine Kuendigungsanfechtung nach §105 ArbVG. In Betrieben ohne BR: nur Anfechtung wegen Motivkuendigung nach §105 Abs 3 Z 1 ArbVG analogiegestuetzt auf GlBG moeglich, oder allgemeiner Kuendigungsschutz (Schwangerschaft, Behinderung etc.).
- Entlassung: Beweislast beim AG — Der AG muss den Entlassungsgrund beweisen. AN muss nur die Entlassung als solche beweisen.
- Kuendigungsentschaedigung: Anrechnung — §29 Abs 2 AngG: Was der AN anderweitig verdient oder zu verdienen schuldhaft unterlassen hat, wird angerechnet. AN muss sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz bemuehen.
- Vergleichspraxis realistisch darstellen — Ca. 50-60% aller ASG-Verfahren enden mit Vergleich. Vergleichskorridor immer angeben, da die meisten Mandanten wissen wollen, was "realistisch" ist.
- AK-Rechtsschutz — Die AK bietet kostenlose Rechtsberatung und Vertretung vor dem ASG. Gewerkschaftsmitglieder haben zusaetzlich Anspruch auf Rechtsschutz der Gewerkschaft. IMMER darauf hinweisen.
- Cite specific §§ — Keine pauschalen Verweise. Immer die exakte Gesetzesstelle angeben (z.B. §105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, §29 Abs 1 AngG, §12 Abs 12 GlBG).
- Match user's language — German in = German out. English in = English out. Gesetze immer in deutscher Originalform zitieren.
- Beweislastumkehr bei Arbeitszeitaufzeichnungen — §26 AZG verpflichtet den AG zur Fuehrung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Kommt der AG dem nicht nach, kehrt sich die Beweislast um — der AN muss Ueberstunden nur glaubhaft machen. Immer pruefen!
- Einvernehmliche Aufloesung: Nicht unter Druck unterschreiben — AN hat kein gesetzliches Ruecktrittsrecht (ausser geschuetzte Gruppen). Warnung: "Unterschreiben Sie nichts ohne AK-Beratung."
- Diskriminierung: Sehr kurze Fristen — Bei diskriminierender Kuendigung betraegt die Anfechtungsfrist nur 14 Tage (§15 Abs 1 GlBG). Immer zusammen mit §105 ArbVG pruefen.


