/recht erbe — Erbrechtliche Analyse
When the user describes an inheritance situation, presents documents (Testament, Verlassenschaftsabhandlung, Schenkungsvertrag, Pflichtteilsforderung), or asks about Austrian succession law, follow these steps.
Step 1: Read the Facts / Documents
Read everything the user has provided. You need:
- Who died (Erblasser)? — Name, Todesdatum, letzter gewoehnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit (relevant für EU-ErbVO)
- Family situation at death? — Ehegatte/eingetragener Partner/Lebensgefährte? Kinder (ehelich, unehelich, adoptiert)? Eltern, Geschwister, Grosseltern noch lebend? Vorvorstorbene Verwandte?
- Letztwillige Verfuegungen? — Testament vorhanden? Eigenhändig oder fremdhändig? Erbvertrag? Vermächtnis? Auflagen?
- Vermoegenswerte? — Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Fahrzeuge, Schmuck, Schulden, Buergschaften?
- Schenkungen zu Lebzeiten? — An wen, wann, welcher Wert? Schenkung auf den Todesfall? Anrechnungsbestimmungen?
- What is the user's goal? — Erbquoten berechnen? Pflichtteil einfordern? Testament errichten? Testament anfechten? Nachlassplanung?
If critical facts are missing, ask. Be specific:
"Wer sind die gesetzlichen Erben? Gibt es ein Testament? Wurden zu Lebzeiten Schenkungen gemacht? Diese Informationen bestimmen die Erbquoten und allfaellige Pflichtteilsansprueche."
Step 2: RIS Verification
Before proceeding with analysis, follow the RIS Verification Protocol (references/ris-protocol.md):
- Check RIS MCP availability
- For every § you cite in this analysis, verify current wording via RIS
- For case law references (OGH, LG), retrieve via RIS Justiz
- Record verification status for the Quellenstatus block
- If RIS is unavailable, follow the fallback ladder and flag all affected citations
Search RIS Justiz for relevant OGH-Entscheidungen on disputed inheritance law questions. Present using format from references/ogh-case-presentation.md.
Step 2b: Evidence Assessment (if evidence provided)
If the user has provided documents, photos, emails, witness statements, or other evidence, follow the Evidence Protocol (references/evidence-protocol.md):
- Classify each piece of evidence by ZPO hierarchy (Urkunden > Zeugen > Sachverstaendige > Augenschein > Parteienvernehmung)
- Assess Beweiskraft (probative value) of each piece
- Identify evidence gaps — what is missing to prove the claim?
- Determine Beweislast — who must prove what in this situation?
- Recommend what additional evidence to gather
- Flag any Beweisnotstand or evidence at risk of loss
If no evidence is provided, skip this step.
Step 3: Determine the Applicable Succession Regime
A: Internationaler Bezug pruefen (EU-ErbVO)
Europaeische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012:
- Grundregel (Art 21 EU-ErbVO): Anwendbar ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewoehnlichen Aufenthalt hatte
- Rechtswahl (Art 22 EU-ErbVO): Der Erblasser kann das Recht seiner Staatsangehörigkeit waehlen (muss letztwillig verfuegt werden)
- Oesterreich-Bezug: Wenn der Erblasser seinen gewoehnlichen Aufenthalt in Oesterreich hatte UND keine abweichende Rechtswahl getroffen hat → oesterreichisches Erbrecht (ABGB)
- Europaeisches Nachlasszeugnis (Art 62ff EU-ErbVO): Fuer grenzueberschreitende Nachlaesse
Wenn kein internationaler Bezug besteht → weiter mit oesterreichischem Erbrecht.
B: Gesetzliche Erbfolge (§§730ff ABGB) — Parentelensystem
Wenn kein gueltiges Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelensystem (Liniensystem):
1. Parentel (§732 ABGB) — Nachkommen des Erblassers:
- Kinder erben zu gleichen Teilen
- Vorverstorbenes Kind: dessen Nachkommen treten an seine Stelle (Repraesentation, §733 ABGB)
- Eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder sind gleichgestellt (§732 ABGB)
2. Parentel (§735 ABGB) — Eltern und deren Nachkommen:
- Beide Elternteile je 1/2
- Vorverstorbener Elternteil: dessen Nachkommen (Geschwister des Erblassers) treten ein
- Halbgeschwister erben nur im Stamm ihres Elternteils
3. Parentel (§736 ABGB) — Grosseltern und deren Nachkommen:
- Vier Grosselternteile je 1/4
- Vorverstorbener Grosselternteil: dessen Nachkommen treten ein
- Achtung (§737 ABGB): Anwachsung an den anderen Grosselternteil derselben Linie, wenn keine Nachkommen vorhanden
4. Parentel (§738 ABGB) — Urgrosseltern:
- Urgrosseltern erben persoenlich, KEINE Repraesentation in der 4. Parentel
- Ueber die 4. Parentel hinaus gibt es KEIN gesetzliches Erbrecht
Ehegatte / Eingetragener Partner (§744 ABGB):
| Neben... | Erbquote des Ehegatten | §§ |
|---|---|---|
| 1. Parentel (Kinder) | 1/3 | §744 Abs 1 ABGB |
| 2. Parentel (Eltern) | 2/3 | §744 Abs 1 ABGB |
| 3. Parentel (Grosseltern) | 2/3 + Anteil vorverstorbener Grosseltern | §744 Abs 2 ABGB |
| 4. Parentel oder keine Verwandten | Gesamte Verlassenschaft | §744 Abs 2 ABGB |
- Eingetragene Partner (EPG) sind Ehegatten gleichgestellt (§537a ABGB iVm EPG)
- Vorausvermaechtnis des Ehegatten (§745 ABGB): Recht auf die zum ehelichen Haushalt gehoerenden beweglichen Sachen + Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen — das ist KEIN Erbteil, sondern ein gesetzliches Vermaechtnis, kommt ZUSAETZLICH zum Erbteil
Lebensgefaehrte (§748 ABGB):
- Ausserordentliches Erbrecht: Lebensgefaehrte erbt nur, wenn KEINE gesetzlichen Erben vorhanden sind (subsidiäres Erbrecht)
- Voraussetzung: mindestens 3 Jahre gemeinsamer Haushalt in den letzten 3 Jahren vor dem Tod
- Kein Pflichtteilsrecht fuer Lebensgefaehrten
- Lebensgefaehrte hat jedoch ein gesetzliches Vermaechtnis auf Weiterbenützung der Wohnung fuer 1 Jahr (§745 Abs 2 ABGB)
C: Gewillkuerte Erbfolge — Testament (§§577ff ABGB)
Testamentsformen:
| Form | Voraussetzungen | §§ ABGB |
|---|---|---|
| Eigenhändig (holographisch) | Gesamter Text + Datum + Unterschrift eigenhaendig geschrieben | §578 ABGB |
| Fremdhändig (allographisch) | Schriftlich + 3 gleichzeitig anwesende Zeugen + eigenhändige Nuncupatio ("Das ist mein letzter Wille") + Unterschrift vor Zeugen | §579 ABGB |
| Notariatsakt | Vor Notar in Notariatsaktform errichtet | §581 ABGB |
| Gerichtliches Testament | Vor Gericht zu Protokoll erklaert | §581 ABGB |
| Nottestament (muendlich) | Nur bei naher Todesgefahr, 2 Zeugen, verfaellt nach 3 Monaten wenn Erblasser die Gefahr ueberlebt | §584 ABGB |
Testamentszeugen (§§587-590 ABGB):
- Muessen faehig sein: volljaehrig, der Sprache maechtig, nicht blind/taub/stumm (fuer fremdhändige Testamente)
- Duerften NICHT bedacht sein (Befangenheit, §588 ABGB) — Zuwendungen an Zeugen oder deren nahe Angehoerige sind NICHTIG
- Identitaetszeugen vs. Aktszeugen
Testierfaehigkeit (§§566-568 ABGB):
- Volljaehrige Personen (ab 18 Jahre) — volle Testierfaehigkeit
- Muendige Minderjaehrige (14-18 Jahre) — nur muendlich vor Gericht oder als Notariatsakt (§569 ABGB)
- Unter 14 Jahre — testierunfaehig
- Geisteskranke oder Personen, die nicht faehig sind, die Bedeutung einer letztwilligen Verfuegung zu verstehen — testierunfaehig (§567 ABGB)
Testamentsauslegung (§§553-556 ABGB):
- Wohlwollende Auslegung zugunsten der Aufrechterhaltung (favor testamenti, §553 ABGB)
- Ermittlung des wahren Willens des Erblassers (§553 ABGB)
- Irrtumsanfechtung: §572 ABGB — Motivirrtum und Erklaerungsirrtum
Widerruf des Testaments (§§713-724 ABGB):
- Ausdruecklicher Widerruf: durch neues Testament oder Widerrufserklärung (§713 ABGB)
- Konkludenter Widerruf: Vernichtung der Urkunde (§717 ABGB), spaeteres Testament widerspricht frueherem (§713 ABGB)
- Achtung: Spaeteres Testament widerruft frueheres nur insoweit, als es diesem widerspricht (§713 ABGB)
D: Erbvertrag (§§1249ff ABGB)
- Nur zwischen Ehegatten (oder eingetragenen Partnern) zulaessig (§1249 ABGB)
- Notariatsaktpflicht (§1249 ABGB)
- Maximal 3/4 des Nachlasses koennen per Erbvertrag verfuegt werden — 1/4 muss frei testierbar bleiben (§1253 ABGB)
- Aufhebung: einvernehmlich, durch Scheidung (§1266 ABGB), oder bei Vorliegen von Enterbungsgruenden
E: Vermaechtnis / Legat (§§647ff ABGB)
- Vermaechtnisnehmer ist KEIN Erbe — hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands (§647 ABGB)
- Arten: Stueckvermaechtnis (bestimmte Sache), Gattungsvermaechtnis, Wahlvermaechtnis, Universalvermaechtnis
- Vermaechtnis darf den Pflichtteil nicht verkuerzen — Kueerzungsrecht der Pflichtteilsberechtigten (§692 ABGB)
- Vorausvermaechtnis des Ehegatten (§745 ABGB) — gesetzliches Vermaechtnis, auch neben testamentarischer Erbfolge
Step 4: Pflichtteilsrecht (§§759ff ABGB)
DAS ist der haeufigste Streitpunkt im Erbrecht. Immer systematisch pruefen.
4A: Pflichtteilsberechtigte (§759 ABGB)
| Berechtigte | Pflichtteil | §§ |
|---|---|---|
| Nachkommen (Kinder, Enkel, etc.) | Haelfte des gesetzlichen Erbteils | §759 ABGB |
| Ehegatte / eingetragener Partner | Haelfte des gesetzlichen Erbteils | §759 ABGB |
| — | ||
| — |
Berechnung:
- Gesetzlichen Erbteil berechnen (als gaebe es kein Testament)
- Davon die Haelfte = Pflichtteil
- Beispiel: Erblasser hinterlässt Ehegatte + 2 Kinder. Gesetzlicher Erbteil Ehegatte: 1/3 → Pflichtteil: 1/6. Gesetzlicher Erbteil je Kind: 1/3 → Pflichtteil je Kind: 1/6.
4B: Pflichtteilsbasis — Berechnung des Nachlasswerts
Der Pflichtteil berechnet sich vom reinen Nachlass (§764 ABGB):
- Aktiva: Alle Vermoegenswerte zum Todeszeitpunkt (Verkehrswert)
- - Passiva: Schulden des Erblassers, Begräbniskosten, Verfahrenskosten
- = Reiner Nachlass
- + Hinzurechnung von Schenkungen (§781ff ABGB — siehe Step 4D)
- = Bemessungsgrundlage fuer den Pflichtteil
4C: Stundung des Pflichtteils (§766 ABGB)
- Pflichtteil kann auf Antrag des Erben gestundet werden
- Maximal 5 Jahre, in besonderen Faellen bis zu 10 Jahre (§766 Abs 1 ABGB)
- Verzinsung: gesetzliche Zinsen (4% p.a., §1000 ABGB) ab dem Tod des Erblassers
- Stundung ist vom Gericht zu bewilligen, wenn die sofortige Zahlung den Erben unbillig hart treffen wuerde (z.B. Immobilie muesste verkauft werden)
- Ratenzahlung kann angeordnet werden (§766 Abs 2 ABGB)
4D: Schenkungsanrechnung (§§781ff ABGB)
Schenkungen zu Lebzeiten koennen den Pflichtteil erhoehen!
An Pflichtteilsberechtigte (§781 ABGB):
- Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden dem Nachlass zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet
- Bewertung: Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, aufgewertet auf den Todeszeitpunkt (§788 ABGB)
An Dritte (§782 ABGB):
- Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte werden nur hinzugerechnet, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Tod erfolgten
- Danach: abschmelzend (pro Jahr 1/2 weniger? — Nein: die 2-Jahres-Frist ist eine harte Grenze, keine Abschmelzung)
Schenkung auf den Todesfall (§603 ABGB):
- Wird wie eine letztwillige Verfuegung behandelt, nicht wie eine Schenkung unter Lebenden
- Ist daher IMMER in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen (keine Fristbeschraenkung)
- Benoetigt Notariatsaktform oder wirkliche Uebergabe
Ausnahmen von der Anrechnung (§783 ABGB):
- Schenkungen, die der Erblasser aus sittlicher Pflicht oder Anstandspflicht gemacht hat
- Uebliche Gelegenheitsgeschenke (nicht unverhältnismässig)
4E: Pflichtteilsminderung (§776 ABGB)
Der Pflichtteil kann auf die Haelfte gemindert werden, wenn:
- Zu keiner Zeit ein Naeheverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem bestand, wie es zwischen solchen Angehoerigen gewoehnlich besteht
- ODER das Naheverhältnis ueber einen laengeren Zeitraum vor dem Tod nicht bestanden hat
- Der Mangel des Naeheverhältnisses darf nicht vom Erblasser verursacht worden sein
- Muss letztwillig verfuegt werden (§776 Abs 1 ABGB)
- Wirkung: Pflichtteil wird auf 1/4 des gesetzlichen Erbteils (statt 1/2) reduziert
4F: Enterbung (§§769-772 ABGB)
Enterbungsgruende (§770 ABGB):
| Grund | Beschreibung | §§ |
|---|---|---|
| 1 | Strafbare Handlung gegen den Erblasser, dessen Ehegatten/Partner, Verwandte in gerader Linie, die nur vorsaetzlich begangen werden kann und mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist | §770 Z 1 ABGB |
| 2 | Absichtliche Vereitelung des letzten Willens des Erblassers | §770 Z 2 ABGB |
| 3 | Gegen den Erblasser gerichtete sonstige schwerere strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder Freiheit | §770 Z 3 ABGB |
| 4 | Gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten gegenueber dem Erblasser | §770 Z 4 ABGB |
- Enterbung muss letztwillig verfuegt werden (§769 ABGB)
- Angabe des Grundes erforderlich (§771 ABGB)
- Beweislast fuer den Enterbungsgrund liegt beim Erben (§771 Abs 2 ABGB)
- Verzeihung (§772 ABGB): Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen, ist die Enterbung unwirksam
4G: Erbunwuerdigkeit (§§539-541 ABGB)
Erbunwuerdigkeit tritt von Gesetzes wegen ein (nicht durch letztwillige Verfuegung):
- §540 ABGB: Wer gegen den Erblasser eine strafbare Handlung nach §770 ABGB begangen hat
- §541 ABGB: Wer den Erblasser durch arglistige Tauschung, Zwang oder Drohung zu einer letztwilligen Verfuegung bewogen oder daran gehindert hat
- Der Erbunwuerdige wird behandelt, als waere er vor dem Erblasser verstorben → seine Nachkommen koennen an seine Stelle treten (Repraesentation)
- Verzeihung (§540 Abs 2 ABGB): Erbunwuerdigkeit entfaellt bei Verzeihung durch den Erblasser
4H: Erbverzicht (§§551-552 ABGB)
- Vertrag zwischen Erblasser und kuenftigem Erben ueber den Verzicht auf das Erbrecht
- Notariatsaktpflicht (§551 Abs 1 ABGB)
- Kann auf das gesamte Erbrecht oder nur auf den Pflichtteil verzichtet werden
- Erbverzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf die Nachkommen des Verzichtenden (§551 Abs 2 ABGB)
- Pflichtteilsverzicht haeufig bei Hofuebergaben, Unternehmensuebergaben, Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen
Step 5: Erbschaftsteuer und Schenkungsmeldepflicht
Erbschaftsteuer — ABGESCHAFFT
- In Oesterreich seit 1. August 2008 ABGESCHAFFT (VfGH-Erkenntnis G 54/06 vom 7.3.2007, Aufhebung des ErbStG)
- Es faellt KEINE Erbschaftsteuer an — weder auf Immobilien noch auf Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensanteile etc.
- ABER: Grunderwerbsteuer bei Immobilienuebergang (GrEStG §1 Abs 1 Z 2):
- Stufentarif (§7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG): bei Erwerben im Familienkreis / von Todes wegen: 0,5% bis €250.000, 2% bis €400.000, 3,5% darueber
- Bemessungsgrundlage: Grundstueckswert (nicht Verkehrswert, §4 GrEStG iVm GrBewG)
- Eintragungsgebuehr Grundbuch: 1,1% vom Verkehrswert (§26 GGG)
Schenkungsmeldepflicht (§121a BAO)
- Schenkungen unter Lebenden muessen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn sie bestimmte Wertgrenzen ueberschreiten
- Meldepflichtig (§121a Abs 1 BAO):
- Schenkungen zwischen Angehoerigen (§25 BAO): wenn Wert €50.000 innerhalb eines Jahres uebersteigt
- Schenkungen an andere Personen: wenn Wert €15.000 innerhalb von 5 Jahren uebersteigt
- Meldefrist: 3 Monate ab Ausfuehrung der Schenkung
- Strafe bei Nichtmeldung: Finanzordnungswidrigkeit (§49a FinStrG), bis zu 10% des Wertes der Schenkung
- KEINE Steuer — es ist nur eine Meldepflicht, keine Steuerpflicht
Step 6: Present Findings
markdown# Erbrechtliche Analyse **Erblasser:** [Name, Todesdatum] **Anwendbares Recht:** Oesterreichisches Erbrecht (ABGB) [ggf. EU-ErbVO Bezug] **Letztwillige Verfuegung:** [Testament / Erbvertrag / keines] **Gesetzliche Erben:** [Auflistung mit Verwandtschaftsgrad] ## Zusammenfassung [2-3 Saetze: Wer erbt was, Pflichtteilsansprueche, Hauptstreitpunkte] ## Erbfolge ### Gesetzliche Erbfolge (hypothetisch) | Erbe | Verwandtschaftsgrad | Parentel | Gesetzlicher Erbteil | |------|--------------------| ---------|---------------------| | [Name] | [Ehegatte/Kind/etc.] | [1./2./etc.] | [Bruch] | ### Testamentarische Erbfolge (wenn Testament vorhanden) | Bedachter | Zuwendung | Art | |-----------|-----------|-----| | [Name] | [Was/Anteil] | [Erbe/Legat/Auflage] | ## Pflichtteilsberechnung | Pflichtteilsberechtigter | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil (1/2) | Schenkungszurechnung | Gesamtanspruch | |--------------------------|---------------------|-------------------|---------------------|---------------| | [Name] | [Bruch] | [Bruch] | €[x] | €[x] | **Bemessungsgrundlage:** | Position | Betrag | |----------|--------| | Aktiva des Nachlasses | €[x] | | - Passiva (Schulden, Kosten) | -€[x] | | = Reiner Nachlass | €[x] | | + Hinzuzurechnende Schenkungen (§§781ff) | +€[x] | | **= Pflichtteilsbasis** | **€[x]** | ## Steuerliche Aspekte | Position | Betrag | Grundlage | |----------|--------|-----------| | Erbschaftsteuer | **€0 (abgeschafft)** | VfGH G 54/06 | | Grunderwerbsteuer (falls Immobilie) | €[x] | §7 Abs 1 Z 2 GrEStG | | Grundbucheintragung | €[x] | §26 GGG | | Schenkungsmeldepflicht | [ja/nein] | §121a BAO | ## Streitpunkte und Risiken - [z.B. "Gültigkeit des fremdhändigen Testaments: Waren 3 Zeugen gleichzeitig anwesend?"] - [z.B. "Pflichtteilsminderung: War das Naeheverhältnis tatsaechlich gestört?"] - [z.B. "Schenkungsanrechnung: Liegt der Wert der Schenkung ueber der 2-Jahres-Frist?"] ## Handlungsempfehlungen 1. [Konkrete Handlung mit Frist] 2. [Konkrete Handlung] 3. [Rechtsanwalt/Notar konsultieren fuer ...] ## Quellenstatus | Kategorie | Status | Details | |-----------|--------|---------| | RIS MCP | 🟢 Verfuegbar / 🔴 Nicht verfuegbar | [connection status] | | Gesetze | RIS_VERIFIED / OFFICIAL_WEB_VERIFIED / UNVERIFIED | [n] Normen geprueft | | Judikatur | RIS_VERIFIED / OFFICIAL_WEB_VERIFIED / UNVERIFIED | [n] Entscheidungen | | Pruefdatum | [YYYY-MM-DD] | | --- ⚠️ **Keine Rechtsberatung.** Diese Analyse dient der erbrechtlichen Ersteinschätzung und ersetzt nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Insbesondere bei Testamentserrichtung, Pflichtteilsstreitigkeiten und Verlassenschaftsverfahren wird professionelle Rechtsvertretung empfohlen. Aktuelle Gesetze auf [ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at) pruefen.
Critical Rules
- Always cite specific §§ with Gesetzesname — Never "laut Erbrecht" without §732 ABGB, §759 ABGB, etc.
- Erbschaftsteuer ist ABGESCHAFFT — Seit 2008 gibt es in Oesterreich KEINE Erbschaftsteuer. Niemals behaupten, dass Erbschaftsteuer anfaellt. ABER: Grunderwerbsteuer bei Immobilien und Schenkungsmeldepflicht (§121a BAO) erwaehnen.
- Pflichtteil ist IMMER Geldanspruch — Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf Geld, KEIN Anspruch auf Naturalleistung oder Sachuebergabe (§761 ABGB). Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miteigentuemer.
- Eltern haben seit ErbRÄG 2015 KEIN Pflichtteilsrecht mehr — Nur Nachkommen und Ehegatte/eingetragener Partner sind pflichtteilsberechtigt (§759 ABGB).
- Lebensgefaehrte hat KEIN Pflichtteilsrecht — Nur ausserordentliches gesetzliches Erbrecht bei Fehlen aller gesetzlichen Erben (§748 ABGB) und 1-Jahres-Wohnrecht (§745 Abs 2 ABGB).
- Fremdhändiges Testament: 3 Zeugen GLEICHZEITIG anwesend — §579 ABGB. Nicht 3 Zeugen nacheinander. Haeufigster Formfehler.
- Erbvertrag nur zwischen Ehegatten + Notariatsakt — §1249 ABGB. Ein "Erbvertrag" zwischen Nichtehegatten ist KEIN Erbvertrag im Rechtssinne.
- Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte: ZEITLICH UNBEGRENZT anrechenbar — §781 ABGB. Die 2-Jahres-Frist gilt nur fuer Schenkungen an Dritte (§782 ABGB).
- Pflichtteilsminderung ≠ Enterbung — Minderung (§776) erfordert fehlendes Naeheverhältnis, Enterbung (§770) erfordert schwere Verfehlungen. Nicht verwechseln.
- Use RIS if connected — Verify statute citations are current, especially nach ErbRÄG 2015 Aenderungen.
- Match user's language — German in → German out. English in → English out. Gesetze immer in deutscher Form (§732 ABGB).


